5 Zusammenfassung
Nimmt der Gast Leistungen eines Gastronomen in Anspruch, so schließt er mit diesem einen Gastaufnahmevertrag ab. Je nach Art der Leistung liegt entweder ein Bewirtungsvertrag oder ein Beherbergungsvertrag vor.
Beim Bewirtungsvertrag handelt es sich um einen so genannten Mischvertrag, bei dem sowohl kaufvertragliche als auch werkvertragliche Regelungenvorliegen können. Bei Leistungsstörungen finden dann die entsprechenden Gewährleistungsrechte, also §§ 434ff. bzw. 633 ff. BGB Anwendung.
Der Gastwirt kann jederzeit von seinem Hausrecht Gebrauch machen, d. h. er allein entscheidet, mit wem er einen Gastaufnahmevertrag in seinem Betrieb abschließt. Unliebsamen Gästen gegenüber kann er auch grundsätzlich ein Hausverbot aussprechen. ...
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