Dennoch wird von einem Teil der Rechtsmeinungen1006 der „Datenbestand“ als solcher, d. h. ohne inhaltlichen Bezug, als ein schützenswertes, eigenständiges vermögensrechtliches Gut im Sinne der außervertraglichen Haftung (§ 823 BGB) angesehen. Hierbei wird einmal auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 19961007 verwiesen, in der der Datenbestand auf einer DV-Anlage als ein „selbstständiges vermögenwertes Gut“ bezeichnet wird, welches aufgrund von fehlenden Funktionen der Datensicherung der DV-Anlage zerstört worden ist. Ergänzend wird hierfür noch angeführt, dass das BVerfG in einer Entscheidung im Jahre 2008 die „Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme als schützenwert“ ansieht.1008

Es dürfte doch sehr fraglich sein, ob durch diese Entscheidung ...

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