Ein derartiger Eingriff in den Wettbewerb von Seiten des Staates ist nur hinzunehmen, wenn sich hieraus Vorteile für die Gemeinschaft ergeben, die dies rechtfertigen. Derartige Vorteile liegen immer dann vor, wenn die von der Gemeinschaft benötigten Güter nicht in ausreichender Qualität und Quantität erzielt werden können, ohne dass einige Unternehmen besonders gefördert werden. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn ein so genanntes Marktversagen vorliegt, wenn z. B. Sozialschwache sich bestimmte Güter nur leisten können, wenn sie von gemeinnützigen Unternehmen stark subventioniert angeboten werden.

Betrachtet man nun die Krankenhausmärkte, so muss man feststellen, dass auch dann eine ausreichend hohe Quantität und Qualität an Krankenhausdienstleistungen ...

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