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KAPITEL 20
Wettbewerbsrecht
Wer im Rahmen von Podcasts und Blogs mit Werbung arbeitet, um sich so das ein
oder andere Zubrot zu verdienen, sollte sich auch mit den Vorgaben des Wett-
bewerbsrechts auseinandersetzen. Die entsprechenden Regelungen des UWG, des
Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, verfolgen das Ziel, die Fairness im Geschäfts-
geschehen zu schützen. Gegen das Wettbewerbsrecht verstößt daher, wer durch
unfaire Methoden seinen Mitbewerbern am Markt das Leben schwer macht – etwa
indem potentielle Kunden im Internet auf die Seiten des Konkurrenten umgeleitet
werden, ohne dies zu merken oder indem Produkte des anderen schlecht gemacht
werden, um eigene besser zu vermarkten. Gleichzeitig schützt das UWG aber auch
die Fairness gegenüber den Verbrauchern – z.B. dürfen diese nicht durch übertrie-
bene Sparangebote angelockt werden, deren überaus klein gedruckter »Haken« sich
am Ende als Kostenfalle entpuppt. Daneben sollen Verbraucher vor Bombardements
mit unerwünschter Werbung (Spam) bewahrt werden.
Unerwünschte Werbung
Wer sich vor der Flut von Werbeprospekten im eigenen Briefkasten schützen
möchte, hat die Möglichkeit, einen Aufkleber mit der Aufschrift »Bitte keine Wer-
bung einwerfen« anzubringen, und wird künftig von den Verteilern bunt gedruckter
Sonderangebote verschont. Das Prinzip lautet dabei: Alle Briefkästen bekommen
Werbung außer denen mit »Bitte nicht«-Aufklebern. Dieses Prinzip wird auch als
»Opt-Out« bezeichnet.
Da sich an einem E-Mail-Postkasten kein Aufkleber anbringen lässt und die Flut
unerwünschter Werbemails inzwischen erschreckende Ausmaße angenommen hat,
schreibt das Wettbewerbsrecht für den Online-Bereich ein anderes Prinzip vor, die so
genannte »Opt-In«-Lösung. Danach darf niemandem E-Mail-Werbung zugeschickt
In diesem Kapitel:
• Unerwünschte Werbung
• Missbräuchliche Verwendung von
Metatags
• Kostenfalle Abmahnung
458-X.book Seite 271 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16
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Kapitel 20: Wettbewerbsrecht
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werden, es sei denn, er hat sich ausdrücklich (etwa durch Setzen eines Häkchens)
damit einverstanden erklärt. Ganz besonders sicher ist diese Lösung im Fall des
»Double-Opt-In«: Hier muss nicht nur ein Häkchen gesetzt, sondern anschließend
auch noch eine E-Mail bestätigt werden, um auszuschließen, dass jemand anderes als
der Mail-Empfänger die Erklärung abgibt (siehe dazu auch Kapitel 13, Newsletter).
Ausnahmsweise gilt auch bei E-Mails das Opt-Out-Prinzip, also die zulässige Wer-
bung bis widersprochen wird, wenn bereits zulässigerweise Werbung für ganz ähn-
liche Produkte oder Dienstleistungen an diese Mailadresse von genau diesem
Absender geschickt wird oder wenn der Kunde die Mailadresse im Zusammenhang
mit einem Kauf an den Unternehmer weitergegeben hat. Dass es trotzdem täglich
eine neue Flut von Spam im E-Mail-Postfach gibt, liegt vor allem daran, dass in
Deutschland wie auch in anderen Ländern die Anti-Spam-Gesetze noch recht frisch
sind und deren effektive Durchsetzung noch immer in den Kinderschuhen steckt.
Das grundsätzliche Verbot, E-Mail-Werbung an Empfänger zu schi-
cken, die nicht zuvor eingewilligt haben, gilt auch für Newsletter
und Ähnliches. Allein die Tatsache, dass in einem Newsletter auch
sinnvolle Informationen jenseits der klassischen Werbung transpor-
tiert werden, führt nicht dazu, dass es sich nicht um Werbung im
Sinne des Gesetzes handelt. Es reicht bereits aus, dass der Newslet-
ter auf das Portal des Versenders verweist, damit er als »Werbung«
im Sinne des UWG anzusehen ist.
Beim Anbieten von Newslettern aller Art ist deshalb unbedingt darauf
zu achten, dass nur auf Bestellung des Empfängers versandt wird.
Missbräuchliche Verwendung von Metatags
Wie bereits im Abschnitt »Onsite-Optimierung« in Kapitel 17, Suchmaschinenopti-
mierung, erläutert, sind Metatags die Informationen, die zwar für den Besucher
einer Internetseite nicht sichtbar sind, aber bspw. von Suchmaschinen genutzt wer-
den, um Suchergebnisse zu erstellen. Je besser die Informationen in den Metatags
dabei mit der jeweiligen Suchanfrage übereinstimmen, desto weiter erscheint die
jeweilige Webseite vorn bei den besten Ergebnissen der Anfrage. Da liegt es nahe –
etwa als Online-Vertreiber von No-Name-Waschmaschinen – den Namen »Miele«
möglichst oft in die Metatags zu schreiben, um so als Ergebnistreffer evtl. noch vor
der eigentlichen »Miele«-Seite zu landen. Auch für ein Blog, auf dessen Seite sich
ein Waschmaschinenbeitrag und zufällig auch eine Werbung für No-Name-Wasch-
maschinen finden, könnte diese Metatag-Nutzung interessant sein. Allerdings ist
davon dringend abzuraten. Zwar war lange Zeit umstritten, ob es nicht aus wettbe-
werbs- wie auch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten doch zulässig sein
könnte, weil die Verbraucher selbst die Metatags ja nicht sehen können. Inzwischen
ist jedoch davon auszugehen, dass in einer derartigen Verwendung von Metatags
eine Rechtsverletzung liegt.
458-X.book Seite 272 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16
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