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KAPITEL 22
Haftungsfragen
Ein Grundprinzip, das der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegt, ist das so
genannte Verantwortungsprinzip. Demnach hat ein jeder für das einzustehen, was er
selbst verursacht hat. Grundsätzlich gilt das natürlich auch im Internet, allerdings
gibt es hier in Fragen der Haftung für Rechtsverletzungen einige Besonderheiten.
Diese ergeben sich aus dem Teledienstegesetz (TDG) und gleichlautend aus dem
Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) bzw. aus dem bei Drucklegung noch nicht ver-
abschiedeten Telemediengesetz (TMG). Hier hat der Gesetzgeber unter anderem für
Internet-Zugangs- und Host-Provider Privilegierungen geschaffen, damit diese nicht
für alles mitverantwortlich sein müssen, was ihre Kunden mit ihrer Hilfe ins Netz stel-
len – das sollte die Internetwirtschaft in Deutschland stärken.
Haftung für eigene Inhalte
Im Rahmen der Haftungsprivilegierungen ist zunächst zu unterscheiden zwischen
eigenen und fremden Inhalten. Bei eigenen Inhalten gilt – wie gehabt – das Verant-
wortungsprinzip. Das heißt, dass jeder für eigene Inhalte im Internet auch selbst zur
Verantwortung gezogen wird. Wer also in einem eigenen Blog oder Podcast andere
beleidigt, zu rechtsextremer Gewalt aufruft oder Schleichwerbung betreibt, muss
selbst für den Schaden aufkommen und etwa Schadensersatz zahlen oder auch ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren befürchten.
Haftungsprivilegierungen für fremde Inhalte
Sobald es sich weder um eigene noch um zu Eigen gemachte Inhalte handelt, grei-
fen die Haftungsprivilegierungen des Internetrechts. Wer z.B. wie der Zugangspro-
vider fremde Informationen lediglich durch die eigenen Leitungen schickt, haftet
für Rechtsverletzungen nur, wenn er die Datenübermittlung ausnahmsweise selbst
In diesem Kapitel:
Haftung für eigene Inhalte
Haftungsprivilegierungen für
fremde Inhalte
•Die Störerhaftung
458-X.book Seite 283 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16
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Kapitel 22: Haftungsfragen
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veranlasst hat bzw. wenn er die Informationen selbst ausgewählt oder verändert
hat. Auch die Host-Provider, die ihren Kunden Webspace zur Verfügung stellen,
haften nicht, solange sie von Rechtsverletzungen keine Kenntnis haben. Erfahren
sie allerdings von einer Rechtsverletzung in ihrem Hoheitsbereich, sind sie ver-
pflichtet, unmittelbar tätig zu werden – entweder durch Löschen der betreffenden
Inhalte oder durch Sperren der entsprechenden Seiten. Wer in dieser Hinsicht nicht
unmittelbar handelt, haftet so, als wenn es sich um eigene Inhalte gehandelt hätte.
Dies betrifft vor allem die Kommentarfunktionen bei Blogs und Podcasts. Schreibt
hier ein Gast Beiträge, die die Rechte anderer verletzen, so sollte der Seitenbetreiber
schnell tätig werden und die Beiträge bzw. zumindest die bestreffenden Stellen
löschen. Werden sämtliche Kommentare dem Betreiber parallel auch per Mail zuge-
sandt, wie dies oft üblich ist, und ist die übliche Menge der Kommentare auch in
einem überschaubaren Rahmen, so wird sich auch ein privater Blog- oder Podcast-
Betreiber kaum länger als etwa zwei bis drei Werktage auf der Behauptung ausruhen
können, er habe davon nichts gewusst. Allerdings gilt dies nur für Rechtsverletzun-
gen, die tatsächlich auch vom juristischen Laien als solche erkannt werden können.
Während das bei einer wüsten Beschimpfung sicherlich eindeutig ist, kann es in
anderen Fällen (etwa bei dem mysteriösen Angebot eines gewaltigen Nebenverdiens-
tes allein durch Geldüberweisungen) angezeigt sein, sich von außerhalb Rat zu holen.
Zu Eigen gemachte Inhalte
Eigene Inhalte sind nicht nur die Inhalte, die jemand selbst schreibt oder
produziert. Auch fremde Inhalte können in Haftungsfragen wie eigene
behandelt werden, wenn sie sich jemand »zu Eigen« gemacht hat. Wer also
fremdes Material wie Anzeigen oder sonstige Texte in die eigene Arbeit so
integriert, dass dem unwissenden Zuschauer nicht klar wird, dass es sich
eigentlich um fremde Inhalte handelt, macht sich dieses zu eigen. Genauso kann dies
der Fall sein bei Links, die verlinkte Seiten im gestalterischen Rahmen (Frame) der
eigenen Seite darstellen. Auch hier wird dem Betrachter nicht klar, dass es sich eigent-
lich um fremde Inhalte handelt, mit der Konsequenz, dass für diese Inhalte volle Ver-
antwortlichkeit besteht, also die Gefahr von Schadensersatzansprüchen und straf-
rechtlicher Verfolgung. Bei einem »normalen« Link entscheidet vor allem die äußere
Form, ob es sich um zu Eigen gemachte oder um fremde Inhalte handelt. Wer ganz
allgemein auf die Webseiten befreundeter Blogger oder Podcaster hinweist, leitet den
Nutzer offensichtlich zu fremden Inhalten, wer dagegen in einem Text verlinkte
Inhalte (z.B. Wikipedia-Artikel) gewissermaßen als Erklärung mit heranzieht, macht
sich diese zu Eigen. In jedem Fall sollte man beim Setzen eines Links überprüfen, ob
sich hinter der verlinkten Seite nicht ein offensichtlich rechtswidriger Inhalt verbirgt.
Wer sich verlinkte Inhalte zu Eigen macht, sollte dann ein Auge darauf haben, ob sich
der verlinkte Inhalt verändert und dadurch rechtswidrig wird.
458-X.book Seite 284 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16

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