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KAPITEL 23
Jugendschutz
Gewaltverherrlichende Darstellungen und pornografische Inhalte können Jugendli-
che in ihrer Entwicklung beeinträchtigen und zu psychischen Störungen führen.
Auch wird eine Steigerung der Gewaltbereitschaft befürchtet. Diese Erkenntnisse
sind keineswegs neu und haben daher in mehreren Gesetzen Niederschlag gefun-
den. Eine besonders große Gefahr sehen Jugendschützer im Internet, da hier zum
einen das weltweite Angebot eine Vielzahl jugendgefährdender Inhalte bereithält
und zum anderen die Anonymität des Internets weitgehend verhindern kann, dass
Jugendliche von bestimmten Angeboten ausgeschlossen werden. Schließlich kann
es eine Gesichtskontrolle, wie sie etwa der Türsteher vor dem Pornokino durchfüh-
ren kann, im Internet nicht geben. Ziel der Jugendschutzvorschriften im Medienbe-
reich ist daher einerseits die Kennzeichnung jugendgefährdender Inhalte, damit
Eltern die Möglichkeit haben, den Zugang zu unterbinden, andererseits aber auch
eine staatlich verordnete Zugangssperre für Jugendliche zu bestimmten Inhalten.
Dabei ist der Jugendschutz im deutschen Recht ein Rechtsgut mit Verfassungsrang,
gleichzeitig obliegt aber die Kindeserziehung den Eltern, und der Staat darf hier nur
im Notfall eingreifen.
Die für den Jugendschutz in Blogs und Podcasts relevanten Regelungen finden sich
vor allem im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), zum Teil aber auch im
Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diese Zweiteilung führt zuweilen zur Unübersicht-
lichkeit, liegt aber darin begründet, dass für die Gesetzgebung im Jugendschutz mal
der Bund und mal die Länder zuständig sind. So behandelt das Jugendschutzgesetz
als Bundesgesetz den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und betrifft dabei etwa
auch Trägermedien wie CDs und DVDs, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
beinhaltet als Länder-Staatsvertrag Regelungen über Telemedien, also auch über
Mediendienste wie Blogs und Podcasts.
In diesem Kapitel:
• Die Liste jugendgefährdender
Medien
• Der Jugendmedienschutz-Staats-
vertrag
•Werbung
• Technische Selbstregulierung im
Internet oder sonstige Vorgaben
458-X.book Seite 287 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16
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Kapitel 23: Jugendschutz
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Die Liste jugendgefährdender Medien
Um Kinder und Jugendliche gezielt vor gefährdenden Inhalten zu schützen, sieht
das JuSchG eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien vor. Die Prüfstelle führt eine Liste mit jugendgefährdenden Medien, die
ständig aktualisiert wird. Auch Telemedien (hier gleichbedeutend mit Tele- und
Mediendiensten) können in die Liste jugendgefährdender Inhalte aufgenommen
werden. Damit erscheinen unter Umständen auch bestimmte Blogs oder Podcasts
bzw. einzelne Episoden auf dem Index. Für regelmäßig erscheinende Telemedien
gilt, dass sie für 3 bis 12 Monate komplett in die Liste aufgenommen werden kön-
nen, wenn sie innerhalb eines Jahres mit mehr als zwei Folgen indiziert worden
sind. Ein wöchentlich erscheinender Podcast, der also mit drei aufeinander folgen-
den Episoden durch die Bundesprüfstelle als jugendgefährdend eingeordnet wurde,
kann damit genauso mit sämtlichen (vielleicht ansonsten harmlosen) Folgen indi-
ziert werden wie ein Blog, der auf ein Jahr verteilt dreimal als jugendgefährdend
aufgefallen ist.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sieht zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor jugendgefährdenden Inhalten eine dreistufige Regelung vor. Auf
höchster Stufe stehen Inhalte, die – wie etwa Kinderpornografie – gegen einen
Straftatbestand verstoßen, den Krieg verherrlichen oder die Menschenwürde verlet-
zen. Insbesondere zählen dazu auch die Telemedien, die von der Bundesprüfstelle
als absolut verboten indiziert wurden. Diese Inhalte sind ausnahmslos unzulässig.
Telemedien, die von der Bundesprüfstelle als »schwer jugendgefährdende« Inhalte
eingestuft wurden, fallen genau wie etwa pornografische Darstellungen unter die
zweite Stufe. Auch diese Angebote sind grundsätzlich unzulässig. Wenn jedoch
vom Anbieter sichergestellt werden kann, dass nur Erwachsene dieses Angebot
wahrnehmen, weil nur diese sich in einer so genannten geschlossenen Benutzer-
gruppe befinden, ist eine Verbreitung dieser Inhalte ausnahmsweise doch zulässig.
Auf der letzten Stufe der Regelungen des JMStV stehen schließlich Angebote, die
»geeignet« sind, Minderjährige in ihrer Entwicklung zu »beeinträchtigen«. Diese
Angebote sind grundsätzlich zulässig, allerdings muss der Anbieter hier dafür sorgen,
dass Kinder und Jugendliche diese Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen kön-
nen. Diese Auflage kann etwa im Fernsehen dadurch erfüllt werden, dass bestimmte
Inhalte erst nach 23 Uhr gesendet werden, da zu dieser Zeit »üblicherweise« Kinder
und Jugendliche nicht zusehen. Im Internet ist das nicht ganz so einfach – schließlich
ist hier grundsätzlich jeder Inhalt zu jeder Zeit und von jedem Ort aus abrufbar. Es
helfen dann also nur technische Filter, die bestimmte Inhalte für Kinder weitestge-
hend unzugänglich machen. Hier können etwa die Altersverifikationssysteme zur
458-X.book Seite 288 Dienstag, 28. November 2006 4:23 16
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