805RGBl. 1923, Teil 2, S. 284–291: Wortlaut des Gesetzes, des Zusatzabkommens und der ersten Verordnung.
806Mit der „Verordnung über die Eintragung von Hypotheken in ausländischer Währung“ vom 13.2.1920 (RGBl. 1920, S. 231–234) waren, zeitlich befristet bis zum 31.12.1925, Eintragungen und Umschreibungen von Hypotheken und Grundschulden in ausländischer Währung grundsätzlich ermöglicht worden. Die dort noch vorgeschriebene „Einwilligung der Landeszentralbehörde und der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten“ wurde in Art. 13 des Zusatzabkommens für die Eintragung der Gläubiger- und Eigentümergrundschuld außer Kraft gesetzt. Eine Landeszentralbehörde ist folgendermaßen definiert: „das Gesamtministerium eines Landes bzw. das für einen ...

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