Die Einrichtung volkseigener Betriebe im April 1948 wurde zu Recht als formaler Vollzug der bereits auf Länderebene vollzogenen Verstaatlichung interpretiert.530 Im Zuge der Errichtung eines zentralen Kontrollsystems für die Wirtschaft erfolgten weitere institutionelle Schritte, die für eine Einschränkung der unternehmerischen Eigentumsrechte sorgten. Die durch die VEB-Gründung überflüssig gewordene Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme wurde als „Ausschuss zum Schutz des Volkseigentums“ reorganisiert.531 Inhaltlich bezogen sich die ihm zugedachten „politisch-operativen Aufgaben zur Sicherung des Volkseigentums“ auf juristische Probleme, z.B. die Klärung der Rechtslage enteigneter Betriebe, die rechtliche Sicherung ...

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