Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung

Der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung kann auch ausdrücklich erklärt werden. Weist der Antragende in seinem Antrag darauf hin, dass er für den Fall der Annahme seines Antrags auf eine Annahmeerklärung verzichtet, soll nach dem Willen des Anbietenden der Vertrag bereits durch eine nach außen tretende Annahmeerklärung abgeschlossen sein, auch wenn er hiervon keine Kenntnis erlangt. Denkbar ist zwar auch ein konkludenter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung. Zum Schutz des Anbietenden sollte ein solcher konkludenter Verzicht aber nur in seltenen Ausnahmefällen bejaht werden. Der Absender des Antrags könnte ansonsten nie sicher sein, ob ein Vertrag bereits abgeschlossen wurde oder nicht. ...

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