7Dienst- und Arbeitsvertrag
Durch den Dienstvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet sich ein Vertragspartner zu einer Dienstleistung, der andere Vertragspartner zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Derjenige, welcher Dienste zusagt, ist der Dienstverpflichtete, der andere Teil ist der Dienstberechtigte. Gegenstand des Dienstvertrags können nach § 611 Abs. 2 BGB Dienste jeder Art sein. Es kann sich um einmalig zu erbringende Leistungen oder auf Dauer gerichtete Dienste handeln.
Tätigkeit statt Erfolg
Sie haben bereits oben im Rahmen des Werkvertrags gelernt, dass unser BGB keinen einheitlichen Vertrag für Dienstleistungen vorsieht. So können Verträge über Dienstleistungen, entweder Werkverträge oder Dienstverträge sein. Die Abgrenzung des ...
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