10Darlehensverträge

Darlehensarten

Das BGB kennt keinen Oberbegriff des Kreditvertrags. Die gesetzlich geregelten Vertragstypen sind:

–der Darlehensvertrag, §§ 488 bis 490 BGB

–der Verbraucherdarlehensvertrag als Unterform, §§ 491 bis 505, 511 f. BGB

–der Sachdarlehensvertrag, §§ 607 bis 609 BGB

Der (Geld-)Darlehensvertrag gemäß §§ 488 ff. BGB ist auf die zeitweilige Überlassung von Geld zur Nutzung – im Regelfall gegen Zahlung von Zinsen – gerichtet. Demgegenüber betrifft der im Folgenden nicht näher erläuterte Sachdarlehensvertrag nach § 607 Abs. 1 und 2 BGB die Überlassung vertretbarer Sachen i. S. d. § 91 BGB mit Ausnahme von Geld. Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall ist das Wertpapierdarlehen, das auch – juristisch unscharf – als Wertpapierleihe ...

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