11Delikte
Die deutsche Rechtsordnung geht im vertraglichen wie im außervertraglichen Haftungsrecht vom Prinzip der Verschuldenshaftung aus. Grundsätzlich kann der Geschädigte daher nur Schadensersatz verlangen, wenn dem Schädiger ein Verschulden oder Vertretenmüssen vorgeworfen werden kann, wobei dieses Verschulden in manchen Fällen vermutet wird. Nur in gesetzlich besonders angeordneten Fällen, wie bspw. im Bereich der Produkthaftung, § 1 ProdHaftG, oder der Kfz-Halterhaftung im Straßenverkehr, § 7 StVG, haftet der Schädiger, auch ohne dass ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist, sogenannte Gefährdungshaftung. Die außervertragliche Haftung wird insgesamt unter dem Begriff der Deliktshaftung zusammengefasst. Nachfolgend werden die außervertragliche ...
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