4 Konzernrechnungslegung
Das deutsche Aktiengesetz (AktG) unterscheidet zwischen Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen (siehe Abb. 4.1, S. 294).
Ein Unterordnungskonzern liegt vor, wenn mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen unter die Leitung eines beherrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (§ 18 Abs. 1 AktG). Zwischen den Unternehmen besteht also ein Abhängigkeitsverhältnis. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Unterschiedliche Beherrschungsformen führen zu unterschiedlichen Integrationsgraden:
Ein faktischer Konzern entsteht dadurch, dass ein Unternehmen (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 290 ...
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