Zu (2) | Formen von Kapitalerhöhungen: |
Die Ausgabe der genannten Aktiengattungen erfolgt über verschiedene Formen der Kapitalerhöhung (vgl. Abb. 6.3 | 3, die dort vermerkten Buchstaben verweisen auf die Ausführungen im Text), wobei für deren Beschluss jeweils eine Drei-Viertel-Mehrheit des bei der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals notwendig ist (§ 193 AktG).
Abb. 6.3 | 3 Formen der Kapitalerhöhung
Zu (2a) | Kapitalerhöhung gegen Einlagen: |
Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen („ordentliche“ Kapitalerhöhung) erfolgt durch Ausgabe von neuen Aktien – auch „junge“ Aktien genannt – gegen Barzahlung oder Sacheinlage. Der Bezugskurs muss mindestens ...
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