3.2 Graphic Recording in der Künstlersozialkasse
Laut der IO (Illustratoren Organisation e.V.) ist »das
Berufsbild des Graphic Recording unter Beachtung
der aktuellen Rechtsprechung zum Kunst- und
Publizistikbegriff der bildenden Kunst zuzuordnen.
Folglich sind Graphic Recorder nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz (KSVG) zu versichern.«
3.3 Copyright
»Der Illustrator verkauft also im Gegensatz zu
einem Bäcker oder einem Berater nicht sein Werk
oder eine Dienstleistung. Er bleibt als Urheber
stets Eigentümer seiner Arbeit und räumt seinem
Vertragspartner ein sogenanntes Nutzungsrecht
daran ein ... Grundlage für die Errechnung des Nutzungshonorars ist das
Werkhonorar, das sich aus zeitlichem ...