A.2PANORAMAFREIHEIT
Darf man in Deutschland jedes Gebäude fotografieren? Auch Privatgebäude? Und das Bildmaterial auch kommerziell nutzen? Diese Fragestellungen werden in Deutschland über die sogenannte Panoramafreiheit geregelt (Auszug):
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Wichtig ist hierbei, dass das Foto von einem öffentlichen Platz oder Weg aus und ohne Zuhilfenahme einer Leiter oder einer Drohne angefertigt wurde. Weiterhin relevant ist ...
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