Noch mehr gestörte Verhältnisse: Die Mängelhaftung
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In diesem Kapitel
Grundlagen der Mängelhaftung im Besonderen Schuldrecht
Mängelhaftung bei einzelnen Vertragstypen
Vermutlich haben Sie sich im vorherigen Kapitel schon mit den allgemeinen Regelungen der Leistungsstörungen vertraut gemacht. Wenn das der Fall ist, dann sollten Ihnen die hier nun vorgestellten besonderen Regelungen zu einzelnen Vertragstypen nicht allzu schwerfallen. Bevor Sie sich allerdings in die Details stürzen, noch zwei Vorbemerkungen. Zum einen gilt es, etwas Klarheit in einen Begriffswirrwarr zu bringen: Anstatt von Leistungsstörung spricht man in diesem Zusammenhang vielfach von der »Mängelhaftung«, »Mängelgewährleistung« oder – noch häufiger – ganz einfach vom »Gewährleistungsrecht« (auch wenn das BGB selbst gerade den Begriff »Gewährleistung« an ganz anderer Stelle und dort nur am Rande erwähnt, etwa in § 365 BGB). Etwas zu gewährleisten bedeutet übrigens nichts anderes, als dass der Schuldner für die Mängelfreiheit einer Sache (oder eines Rechts) einzustehen hat. Da der Begriff »Mängelhaftung« der Terminologie des BGB am nächsten kommt, bietet es sich an, ihm hier den Vorzug vor der »Gewährleistung« zu geben (wenngleich sich freilich in der Sache selbst nichts ändert). Zum anderen bedenken Sie, dass ...
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