2.1 Personenaufnahmen2.1.1 Die Entstehung des Rechts am eigenen Bild2.1.2 Schutzbereich des Rechts am eigenen BildVerletzung des Rechts am eigenen Bild durch die bloße AufnahmeGrundsatz: Keine Veröffentlichung eines Bildes ohne EinwilligungAusnahmen von dem Grundsatz: »Keine Veröffentlichung ohne Einverständnis«1. Keiner Einwilligung bedarf es, wenn es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handeltVorsicht bei Begleitpersonen2. Keiner Einwilligung bedarf es, wenn die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen3. Keiner Einwilligung bedarf es, wenn Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt werden, an denen der Abgebildete teilgenommen hat4. Keiner Einwilligung bedarf es, wenn das Bildnis nicht auf Bestellung angefertigt wurde und die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dientBerechtigtes Interesse der abgebildeten PersonKommerzielle Nutzung/WerbungPrivat- und Intimsphäre2.1.3 Postmortaler Persönlichkeitsschutz2.1.4 Besonderheiten bei Gruppenfotos2.1.5 Besonderheiten bei der Ablichtung von Polizeibeamten2.2 Sachaufnahmen2.2.1 Das Recht am Bild der eigenen Sache2.2.2 Tierfotos im Zoo2.2.3 Panoramafreiheit2.2.4 Markenrechte2.3 Property Release