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P. Aufstellungspflicht
gleichwertig sein. Das als Referenzpunkt fungierende Recht eines EU-Mitgliedstaats darf
allerdings nicht völlig frei gewählt werden. Vielmehr stehen nur die EU-Staaten zur Auswahl,
in denen im jeweiligen Fall Teilkonzernmütter ansässig sind, die aufgrund der Offenlegung
des konkreten befreienden Konzernabschlusses dort keinen Teilkonzernabschluss mehr auf-
zustellen haben. Nicht näher definiert wird, unter welchen Bedingungen genau zwei Ab-
schlüsse gleichwertig sind, obwohl § 292 Abs. 3 Satz 1 HGB dazu die Grundlage liefert.
Unstreitig stellt Gleichwertigkeit auf einen vergleichbaren Informationsgehalt ab. Dieser setz ...