
E. Konsolidierungskreis
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4. Quotenkonsolidierung
Unternehmen, die vom Konzern nicht einheitlich geleitet werden oder bei denen die Voraus-
setzungen für das Control-Konzept fehlen und die daher nicht in Form der Vollkonsolidie-
rung in den Konzernabschluss einbezogen werden, können trotzdem anteilig (quotai) konso-
lidiert werden, wenn sie die in § 310 Abs. 1 HGB genannten Bedingungen erfüllen. Diese als
Quotenkonsolidierung bezeichnete anteilsmäßige Konsolidierung begründet also alleine
keine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes, sondern
ist nur eine besondere Form der Konsolidierung innerhalb der nach