
I. Zwischenergebniseliminierung
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men, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden) können somit nicht von einer Zwischen-
ergebniseliminierung betroffen sein.
Problematisch ist der Fall, bei dem eine Lieferung zwar von einem außenstehenden Dritten
bezogen wurde, dieser Dritte die Lieferung aber seinerseits von einem anderen einbezogenen
Unternehmen empfangen hat (sog. Dreiecksgeschäft; vgl. das Problem des Drittschuldver-
hältnisses bei der Schuldenkonsolidierung, H.4.2). Eine Eliminierung von Zwischenergebnis-
sen wird in diesem Fall grundsätzlich flir nicht notwendig erachtet, weil die Ergebnisse durch
den Außenumsatz mit dem Dritten bereit ...