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Κ. Latente Steuern im Konzernabschluss
denn für aktive latente Steuern gibt es im Einzelabschluss ein Ansatzwahlrecht. (Dieses
Wahlrecht kann im Rahmen der Aufstellung einer Handelsbilanz II gemäß § 300 Abs. 2 HGB
neu ausgeübt werden.)
Im Konzern, zu dem das betrachtete Unternehmen gehört, werden fertige und unfertige Er-
zeugnisse wie in der Steuerbilanz zu Vollkosten und damit anders als in der Handelsbilanz I
dieses Unternehmens bewertet. Aufgrund der Pflicht zur konzerneinheitlichen Bewertung
(§ 308 HGB) muss eine Handelsbilanz II aufgestellt werden, in der die gleichen Erfolge wie
in der Steuerbilanz erscheinen, und die somit eine zeitlic ...