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G. Kapitalkonsolidierung
4.2 Kapitalkonsolidierung nach der "purchase method"
4.2.1 Bestimmung der erwerbenden späteren Muttergesellschaft
Auch wenn regelmäßig das Unternehmen, welches durch Hingabe von Geld, anderer Vermö-
gensgegenstände oder Ausgabe eigener Aktien die Stimmrechtsmehrheit bei dem anderen
Unternehmen erwirbt, der wirtschaftliche Erwerber und das Mutterunternehmen ist, gibt es
Ausnahmen von dieser Regel, die sogenannten "reverse acquisitions". Ein solcher Fall wird
angenommen, wenn ein scheinbarer Erwerber so viele seiner eigenen Aktien an die Eigner
der scheinbar erworbenen Gesellschaft ausgeben muss, dass deren frühere ...