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L. Ergebnisverwendung und Konsolidierungsdifferenzen
Durch die rechtsformspezifischen Vorschriften wird dieses Urteil letztlich nicht verändert.
Aktiengesellschaften sind zunächst gemäß § 158 Abs. 1 AktG verpflichtet, in ihren Einzelab-
schlüssen die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag um
genau bezeichnete Positionen der Ergebnisverwendung zu ergänzen, wobei die Darstellung
der Ergebnisverwendung alternativ im Anhang zugelassen wird. Diese Verpflichtung zur
Darstellung der Ergebnisverwendung fällt auch als rechtsformspezifische Vorschrift im Prin-
zip unter die Übertragungsregelung des § 298 Abs. 1 HGB.