
104 E. Konsolidierungskreis
diese neue Regelung und die Angabepflichten zum Konsolidierungskreis im Anhang (§313
Abs. 2 Nr. 1 HGB; zur praktischen Umsetzung vgl. Heydemann/Koenen, DB 1992,
S. 2253 ff.) sind wesentliche Voraussetzungen für einen verbesserten Einblick des Konzern-
abschlusslesers in die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
eines Konzerns.
Da die Vergleichbarkeit mehrerer zeitlich aufeinander folgender Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte durch die Veränderung des Konsolidierungskreises ohne zusätzliche
Angaben kaum möglich und der Informationsgehalt für den Konzernabschlussleser somit
erheblic ...