
I. Zwischenergebniseliminierung
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Zwei Fälle sind dabei grundlegend zu unterscheiden, und zwar Lieferungen von Gemein-
schaftsunternehmen an den Konzern ("upstream"-Lieferungen) sowie Lieferungen vom Kon-
zern an das Gemeinschaftsunternehmen ("downstream"-Lieferungen).
Bei der "downstream"-Lieferung geht der Vermögensgegenstand nur anteilig (entsprechend
der Beteiligungshöhe des Gesellschafterunternehmens am Gemeinschaftsunternehmen) in die
Konzernbilanz ein. Für diesen Fall ist daher auch unumstritten, dass nur eine quotale Elimi-
nierung eventueller Zwischenergebnisse zweckmäßig ist. Der Vermögensgegenstand wird
demzufolge nach der Eliminierun ...