
C. Konsolidierungsgrundsätze
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Konzern in einem vorteilhaften Licht - im Beispiel als besonders liquide - erscheinen zu
lassen. Die beschriebenen Mängel werden durch die in § 299 Abs. 3 HGB verordnete Pflicht,
"Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschluss-Stichtag
dieses Unternehmens und dem Abschluss-Stichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind,
in der Konzernbilanz und in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen
oder im Konzernanhang anzugeben" nur unzureichend behoben. Das Kriterium der besonde-
ren Bedeutun ...