
152 G. Kapitalkonsolidierung
anteilige, d. h. dem Beteiligungsprozentsatz des Mutterunternehmens entsprechende Eigen-
kapital gegen den Beteiligungsbuchwert aufzurechnen.
Der auf die Minderheiten entfallende Anteil des Eigenkapitals des Tochterunternehmens, der
Minderheitenanteil, wird dagegen nicht aus dem Konzernabschluss eliminiert. Dieser Betrag
darf allerdings nicht unverändert in die Konzernbilanz übernommen werden, da für den Pos-
ten "Eigenkapital des Tochterunternehmens" in einem auf der Fiktion einer wirtschaftlichen
Einheit beruhenden Abschluss kein Platz ist. Aus diesem Grund wird das auf die Minderhei-
ten entfallende Eigenkapita ...