
G. Kapitalkonsolidierung
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aus einer Kapitalerhöhung stammender - M-Aktien im Nominalwert von 200 € erworben.
Dieser Betrag ergibt sich aus den Unternehmenswerten von M und Τ vor dem Beteiligungs-
erwerb: M habe einen Wert von 1500 € und Τ einen Wert von 500 €, sodass die bisherigen
T-Eigner M-Aktien im Nominalwert von (500 : 1500 =) 1/3 des bisherigen Grundkapitals
von M, also ( 1/3 von 600 =) 200 €, erhalten.
Beispiel G.15: Kapitalkonsolidierung nach der Interessenzusammenführungsmethode
M
0
M, Τ
Summe
Konsolidierung
Konzern
Soll
Haben
Übrige Aktiva
1750 1750
450 2200
2200
Beteiligung an Τ -
500
-
500 (1) 500
-
Unterschieds-
- - - - (1)35 ...