
J. GuV-Konsolidierung
30 9
Durch die Konsolidierung muss aber eine Doppelzählung bei Umsätzen und Aufwendungen
verhindert werden - beim Gesamtkostenverfahren durch Aufrechnung von Umsatzerlösen mit
Materialaufwendungen und beim Umsatzkostenverfahren durch Aufrechnung der Umsatzer-
löse mit den Herstellungskosten in Höhe der Innenumsatzerlöse in Höhe von 170 €. Beim
Umsatzkostenverfahren müssen außerdem die "innerbetrieblichen" Transportkosten von
Vertriebskosten in Herstellungskosten umgegliedert werden.
Nunmehr sollen Handelswaren des Konzernunternehmens L an Konzernunternehmen E ver-
äußert und fallweise weiterverarbeitet werden (Fälle 5-8) ...