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G. Kapitalkonsolidierung
Während die beiden erstgenannten Möglichkeiten von der Behandlung eines Geschäftswerts
im Einzelabschluss bekannt sind (vgl. § 255 Abs. 4 S. 2 u. 3 HGB), gilt die dritte Möglich-
keit gem. § 309 Abs. 1 S. 3 HGB lediglich für einen sich im Rahmen der Kapitalkonsolidie-
rung ergebenden Geschäftswert.
Nach dieser Variante kann ein aktivischer Geschäftswert statt erfolgswirksam abgeschrieben
zu werden auch erfolgsneutral mit den Rücklagen verrechnet werden. Dabei wird es auch für
zulässig gehalten, den Geschäftswert nicht sofort in voller Höhe, sondern verteilt über mehre-
re Perioden zu verrechnen (vgl. Förschle/Hoflman ...