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E. Konsolidierungskreis
Gemeinschaftsunternehmen werden im Unterschied zu Tochterunternehmen nach § 290 HGB
nicht von einem Unternehmen einheitlich geleitet, sondern durch mehrere Unternehmen (sog.
Gesellschafterunternehmen) "gemeinsam geführt". Was dabei unter dem Merkmal der "ge-
meinsamen Führung" zu verstehen ist und wie es sich von einer einheitlichen Leitung unter-
scheidet, lässt der Gesetzgeber offen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anforderun-
gen nicht sehr unterschiedlich sind. Auch bei gemeinsamer Führung werden dem Gemein-
schaftsunternehmen die langfristige Geschäftspolitik, grundsätzliche Fragen der Geschäfts-
führun