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L. Ergebnisverwendung und Konsolidierungsdifferenzen
abschluss dargestellt werden sollten, ganz grundsätzlich auseinander. Diese Meinungsvielfalt
in grundlegenden Fragen darf nicht verwundern, denn auf dem in diesem Kapitel zu behan-
delnden Gebiet kann weder aufklare Rechtsgrundlagen noch auf die Einheitstheorie als Leit-
linie zurückgegriffen werden.
Die Einheitstheorie versagt aus mehreren Gründen.
Anders als der Einzelabschluss erfüllt der Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemes-
sungsfunktion. An den im Konzernabschluss ausgewiesenen Konzern-Jahresüberschuss knüp-
fen ebenso wenig gesetzlich abgesicherte Verwendungskompetenzen an wi