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E. Konsolidierungskreis
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist
(Ausnahmetatbestand, § 311 Abs. 2 HGB). Dies wird in der Regel immer dann der Fall sein,
wenn das Konzernunternehmen schon bei der diesbezüglichen Beurteilung im Rahmen der
Vollkonsolidierung (§ 296 Abs. 2 HGB) als unbedeutend eingestuft wurde.
Wird auf ein Unternehmen wegen der Inanspruchnahme des beschriebenen Ausnahmetatbe-
standes (§311 Abs. 2 HGB) die Equity-Methode nicht angewendet oder liegt mangels der
Erfüllung der Voraussetzungen gar kein assoziiertes Unternehmen vor, so sind die Anteile an
dem Unternehmen nach der Anschafíungskostenmethod ...