
J. GuV-Konsolidierung
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zu werden), nicht aber der des § 305 Abs. 2 HGB (der Innenumsatz von 900 € ist größer als
der Außenumsatz von 870 €) erfüllt ist. Daher kann auf die Zwischenerfolgseliminierung
verzichtet werden. Die Innenumsatzkonsolidierung hingegen hat zu erfolgen.
Im Beispiel J.9 hat der Lieferant Materialien von 400 €, Löhne von 299 € und Abschreibun-
gen von 200 € im Herstellungsbereich eingesetzt, um eine Maschine zu erzeugen, die fllr 900
€ an den konzerninternen Empfänger geliefert und dort im Absatzbereich eingesetzt wird.
Der Empfänger hat auf Basis von Materialien von 80 € und Löhnen von 60 € im Herstel-
lungsbereich sowi ...