
G. Kapitalkonsolidierung
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Das Mutterunternehmen M hält 60 % der Anteile des Tochterunternehmens Τ und Τ hält
80 % der Anteile des Enkelunternehmens E.
Selbstverständlich kann auch das Enkelunternehmen seinerseits wieder Mutterunternehmen
sein. Aus Gründen der Übersichtlichkeit beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen
jedoch auf den Fall eines zweistufigen Konzerns.
Für die Konsolidierung mehrstufiger Konzerne stehen grundsätzlich zwei Verfahren zur Ver-
fügung, nämlich
- die Kettenkonsolidierung und
- die Simultankonsolidierung.
3.1.5.1 Die Kettenkonsolidierung
Bei der Kettenkonsolidierung wird, ausgehend von der am weitesten von de ...