
G. Kapitalkonsolidierung
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Buchwert von 1482 € aufweisen. Auf der Passivseite von M sowie in der T-Bilanz ergeben
sich keine Veränderungen zum obigen Beispiel.
Der Konsolidierungsschritt (1) unterscheidet sich von dem ersten Schritt im Beispiel G.l
insoweit, als nur 80 % der Eigenkapitalpositionen von Τ einbezogen werden entsprechend
dem Anteil von M an T. Der verbleibende Unterschiedsbetrag von 68 reicht nicht aus, um
alle auf M entfallenden stillen Reserven bei Τ (80 % von 100 € = 80 €) aufzulösen. Da die
Anschaffungskostenrestriktion gilt, werden im Schritt (2) nur die durch den Kaufpreis ge-
deckten stillen Reserven von 68 aufgelöst. De ...