
H. Schuldenkonsolidierung
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men der GuV-Konsolidierung eliminiert werden müssen. Diese Aussage gilt genauso ftir die
Ertragsbuchungen, die die Verminderung oder Beseitigung der Aufrechnungsdifferenzen
bewirken. Insgesamt gilt also, dass sämtliche Veränderungen des Differenzbetrages erfolgs-
wirksam zu behandeln sind: Eine Erhöhung der gesamten Aufrechnungsdifferenz erfordert
die Rücknahme der aus einheitstheoretischer Sicht unbegründeten Belastungen der Einzeler-
folge, so dass der Konzernjahreserfolg höher als die Summe der Einzeljahreserfolge ausfällt.
Eine Verminderung der Aufrechnungsdifferenz lässt dementsprechend den Konzernjahreser-