
I. Zwischenergebniseliminierung
285
Werden neu entstandene Zwischengewinne eliminiert (also Vermögensgegenstände in der
Konzernbilanz erstmals niedriger bewertet als in der Einzelbilanz), so ist durch die erfolgs-
wirksame Verrechnung der Konzernjahreserfolg gegenüber der Summe der Einzelerfolge zu
vermindern, im Jahr der späteren Realisierung des Zwischengewinns hingegen zu erhöhen.
Denn der Erfolg aus der Veräußerung des Gegenstands an einen Dritten umfasst aus Kon-
zernsicht neben dem Erfolg des veräußernden Konzernempfängers auch den zuvor eliminier-
ten Erfolg des Konzernlieferanten. Für die Zwischenverluste gilt das Gesagte jeweils mit