
H. Schuldenkonsolidierung
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2.1.7 Sonstige
Es können noch weitere Bilanzpositionen von der Schuldenkonsolidierung betroffen sein,
soweit jeweils Schuldverhältnisse mit einbezogenen Unternehmen zugrunde liegen:
- Ausleihungen (langfristige Finanzforderungen)
- Wertpapiere des Anlagevermögens (z.B. Obligationen unter den bei den Anleihen ange-
sprochenen Voraussetzungen)
- Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- sonstige Vermögensgegenstände (z.B. kurzfristige Darlehen)
- sonstige Wertpapiere (z.B. reine Finanzwechsel)
- Schecks
- Guthaben bei und Verbindlichkeiten gegenüber (einbezogenen) Kreditinstituten
- Wechselverbindlichkeite ...