
£. Konsolidierungskreis
1. Grundsatz
Der Gesetzgeber hat den Kreis der in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht einzu-
beziehenden Unternehmen differenziert geregelt. Danach kann man, wie auch das folgende
Schaubild E.l zeigt, grundsätzlich zwischen
- der Vollkonsolidierung,
- der Quoten- oder anteilsmäßigen Konsolidierung,
- der Equity-Methode und
- der Bewertung einer Beteiligung nach der Anschaffungskostenmethode
Beteiligungen § 271 Abs. 1 HGB
Assoziierte Unternehmen ("maßgeblicher Einfluss") § 311 HGB
Gemeinschaftsunternehmen ("gemeinsame Führung")
Mutter- und alle Tochterunternehmen nach § 290 HGB, außer den nach
§ 296 HGB (Konsolidierungswahlrecht ...