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G. Kapitalkonsolidierung
Andererseits wird es auch bei der Kapitalanteilsmethode für zulässig gehalten, den Ge-
schäftswert in der Bilanz in den Beteiligungsbuchwert einzubeziehen und ihn nur im Anhang
gesondert anzugeben (vgl. Ordelheide, WPg 1985, S. 578; WP-Handbuch, Band I, M
Tz. 470). Daneben wird noch vorgeschlagen, den Geschäftswert, kombiniert mit einer An-
hangangabe, unter einer anderen Bilanzposition, z.B. zusammen mit Geschäftswerten aus der
Vollkonsolidierung auszuweisen (vgl. Küting/Zündorf
in:
Küting/Weber, Konzernrechnungs-
legung, 2. Aufl., § 312 Rn. 30). Der Ausweis mit anderen Geschäftswerten hätte den Vorteil,
dass er mi ...