
I. Zwischenergebniseliminierung
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3. Ermittlung der Zwischenergebnisse
Der Umfang der zu eliminierenden Zwischenergebnisse lässt sich nur indirekt aus einem
Vergleich zweier Werte ableiten: dem Wert, mit dem der Vermögensgegenstand über die
Summenbilanz in den Konzernabschluss eingehen würde, und dem aus Konzernsicht zulässi-
gen Wert. Aus den Differenzen dieser Werte ergeben sich dann die Zwischenergebnisse.
3.1 Der Einzelbilanzwert
Der Wert des Vermögensgegenstandes in der Summenbilanz ist gleich dem Wert in der Ein-
zelbilanz des bilanzierenden Unternehmens nach konzerneinheitlicher Bewertung (HB II). Er
lässt sich in drei Stufen herleiten ...