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J. GuV-Konsolidierung
In beiden Fällen sind die Beteiligungserträge bei der Mutter in der Konsolidierungsspalte
erfolgsmindernd zu eliminieren (per Beteiligungserträge an Jahresüberschuss), weil der Er-
folg der Tochter ansonsten im Konzernerfolg doppelt gezählt würde.
3.3.2 Zeitverschobene Gewinnvereinnahmung
Bei zeitverschobener Gewinnvereinnahmung wird der Beteiligungsertrag bei der Mutter erst
dann ausgewiesen, wenn er im Jahr nach der Erwirtschaftung durch die Tochter oder - bei
vorübergehender Thesaurierung durch die Tochter - noch später von der Tochter an die Mut-
ter ausgeschüttet wird.
Die Konzern-GuV darf nur die in der Abrechnungsperiod ...