
I. Zwischenergebniseliminierung
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Konzernhöchstwert 600
Konzernmindestwert 400
Einzelbilanz
300
el im in ierungsfähiger
Zwischenverlust von 200
t
eliminierungspflichtiger
Zwischenverlust von 100
Schaubild 1.3.2: Eliminierungspflicht und -Wahlrecht (Fall C)
Und auch in Fall Β schließlich, bei dem der Einzelbilanzwert aus Konzernsicht zulässig ist,
steht der ganze Bereich zwischen Konzernmindest- und -höchstwert offen, so dass prinzipiell
ein Wahlrecht zur Eliminierung sowohl eines Zwischenverlusts im Umfang von (Konzern-
höchstwert ./. Einzelbilanzwert = 600 - 550 =) 50 als auch eines Zwischengewinns in Höhe
von (Einzelbilanzwert./. Konzernmindestwer ...