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Ν. Prüfung des Konzernabschlusses
Diese liegt nach § 21 Abs. 3 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
vor, "wenn Umstände im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (genannt werden dort Eigeninteressen,
Selbstprüfung, Interessenvertretung sowie persönliche Vertrautheit) gegeben sind, die aus
Sicht eines verständigen Dritten geeignet sind, die Urteilsbildung unsachgemäß zu beeinflus-
sen".
Ferner sind die in §§ 319 Abs. 3 und 4 sowie 319a Abs. 1 HGB kodifizierten Ausschlusstat-
bestände zu beachten, die nach den jeweiligen Absätzen 5 bzw. 2 auf den Abschlussprüfer
des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden sind. Kurz zusammengefass ...