
G. Kapitalkonsolidierung 169
scher Unterschiedsbetrag gem. § 301 Abs. 3 HGB ist bei der erstmaligen Konsolidierung in
der Konzernbilanz als Geschäftswert (Goodwill) auszuweisen.
Der Geschäftswert kann im Einzelnen folgende Sachverhalte wiedergeben (vgl. Wöhe, StuW
1980, S. 99):
- Werte, die weder im Einzelabschluss noch im Konzernabschluss bilanzierungsfähig sind
(z. B. Kundenstamm, effiziente Organisation, gutes Management),
- SynergieefFekte aus einer besonders effizienten Kombination von Vermögensgegenständen,
- das Entgelt ftlr den Besitz des erworbenen Unternehmens als solches (etwa dafür, dass
dieses nicht mehr als Konkurrent auftritt) ...