
E. Konsolidierungskreis
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kann die Vollkonsolidierung dieses Unternehmens gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB unterblei-
ben.
Die äußerst unklaren Kriterien dieses Einbeziehungswahlrechts werden in der Literatur über-
wiegend kritisch beurteilt und sollen nach einhelliger Meinung eng ausgelegt werden. Danach
muss zwischen den Kosten für die Vollkonsolidierung und der Informationsverbesserung
durch die Einbeziehung der Tochter ein krasses Missverhältnis bestehen, wenn eine Nicht-
einbeziehung auf § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB gestützt werden soll. Solche Missverhältnisse sind
allenfalls vorübergehend, nicht aber dauerhaft vorstellbar. Auch dürfen sie nich