Kommunikatives Handeln
Keineswegs! Denn in dem obigen Einwand wird übersehen, dass un-
ter Voraussetzung der übrigen Bedingungen des Adäquatheits-Kriteriums
(AK) die strittige Bedingung (d.1) mit der (AK)-Bedingung (d*.2) äquiva-
lent ist: in den (AK)-Bedingungen ist nämlich insbesondere
(c*. 1) G(S,G'((H,T(S,f)) G'(H,KV(S,H,f,r)))
enthalten, und daher gilt unter diesen Bedingungen auch
(*) G(S,G'(H,I(S,f,T'(H,r))) G'(H,KV(S,H,f,r)))
weshalb es unter Voraussetzung der (AK)-Bedingungen demnach nicht
nur so ist, dass (d*.2) aus (d.2) folgt – es gilt auch das Umgekehrte. Und
daher ist die Prämisse des obigen Einwands, dass (d.2) stärker ist als
(d*.2), zwar richtig, wenn man beide Bedingungen für sich genommen ...